Heimatkunde

Was war eigentlich der Preußische Bund?


Gründung des Preußischen Bundes 1440


Die schwere Niederlage des Deutschen Ordens in der Schlacht bei Tannenberg 1410 stürzte den preußischen Ordensstaat innen- und außenpolitisch in eine langandauernde Krise. Der tiefe Gegensatz zwischen dem Orden und der polnisch-litauischen Union löste in der Zeit zwischen 1414 und 1433 vier weitere Kriege aus. Sie liefen in der Weise ab, daß der Orden nach der Tannenberger Erfahrung und angesichts seiner militärischen Unterlegenheit eine offene Feldschlacht scheute, sich mit seinen Kräften in die befestigten Burgen und Städte zurückzog und das flache Land dem Feind überließ, der es rücksichtslos verheerte. Dadurch wurde der größte Teil des Ordenslandes so sehr verwüstet, daß die leidgeprüfte Landbevölkerung mit den Inhabern der großen Dienstgüter, den Rittern und Knechten an der Spitze, argwöhnisch darauf achtete, daß die Politik des Ordens sie nicht in einen neuen Krieg verwickelte. Dieselbe Richtung verfolgten die fünf großen Fernhandelsstädte, Kulm, Thorn, Elbing, Königsberg und Danzig, da Kriege ihre weitgespannten Handelsbeziehungen gefährdeten. Unter dem Druck dieser beiden ständischen Gruppen mußte sich der Orden 1435 trotz der drückenden polnischen Bedingungen zum Abschluß des Brester Friedens verstehen, da die Stände damit drohten, ihn im Falle eines neuen Krieges gegen Polen auf keinen Fall zu unterstützen.

Auch in innenpolitischen Fragen verschärften sich die Gegensätze zwischen der Landesherrschaft und den Ständen in den Jahrzehnten nach Tannenberg immer mehr. Die enormen finanziellen Anstrengungen, die die Kriegsführung mit Söldnern und die ständigen außenpolitischen Spannungen mit sich brachten, konnte der Orden nur noch halbwegs dadurch bewältigen, daß er zum ersten Mal in der Geschichte des Landes die Stände besteuerte und daß er trotz des heftigen Widerstandes insbesondere Danzigs, am Pfundzoll, einem in Danzig erhobenen Warenzoll festhielt. Den Eigenhandel des Ordens empfanden die Städte trotz seines schwindenden Umfanges als unerwünschte Konkurrenz. Mit den Ritterschaften entstanden erhebliche Differenzen dadurch, daß der Orden aus militärischen Gründen Dienstgüter aufkaufte und wieder als finanziell erträglichere Zinsgüter ausgab und daß er für die Dienstgüter das kulmische Recht durch das herrschaftsfreundlichere magdeburgische Recht zu ersetzen trachtete. Um Spannungen auszugleichen wurde wiederholt die Einrichtung eines Landrates, eines ständigen Beratungsorgans für den Hochmeister, und eines Richttages, eines mit Vertretern der Stände und der Herrschaft besetzten Gerichtshofes, erörtert und erprobt, auf Dauer ohne Erfolg, da keine Seite der anderen durch die Art der Zusammensetzung des Gremiums und der Bevollmächtigung der entsandten Vertreter den maßgeblichen Einfluß  auf diese Institutionen zugestehen wollte.

Die Auseinandersetzungen zwischen dem Orden und dem einflussreichen Teil der preußischen Stände, den großen Städten unter Führung Danzigs und der Ritterschaft des Kulmerlandes, traten Ende der 1430er Jahre in eine neue Phase dadurch ein, daß sie sich mit ordensinternen Konflikten verquickten. Hochmeister Paul von Rußdorf (1422-1441) zog sich dadurch, daß er sich unter dem Druck der Stände zum Brester Frieden mit Polen durchgerungen hatte,  den Zorn des Deutschmeisters Eberhard von Seinsheim (1420-1443) zu, der die Meinungsverschieden-heiten schließlich überhaupt zu einem Streit um die Führung des Orden ausweitete; Hochmeister und Deutschmeister setzten sich gegenseitig ab. Die landsmannschaftlichen Differenzen innerhalb des preußischen Ordenszweiges zwischen dem Rheinländer Paul von Rußdorf und den oberdeutschen „Zungen“ Bayern, Franken, Schwaben brachen 1439 offen aus, als die von den Oberdeutschen beherrschten Konvente von Königsberg, Balga und Brandenburg dem Hochmeister den Gehorsam verweigerten; man warf ihm vor, bei der Ämtervergabe einseitig seine rheinischen Landsleute vor den anderen Landsmannschaften bevorzugt zu haben.

In dieser genannten Lage wandten sich beide Parteien, einerseits der Hochmeister, andererseits der Deutschmeister und die aufständischen Konvente, an die preußischen Stände mit der Bitte um Hilfe. Die zerfahrene Lage innerhalb des Ordens nutzten die Stände konsequent zur Durchsetzung ihrer eigenen Forderungen aus. Sie wiederholten ihre alten Verlangen nach Aufhebung des Pfundzolls, Einschränkung des Eigenhandels des Ordens, Achtung ihrer althergebrachten Freiheiten, und als der Hochmeister nach dem Aufstand der niederländischen Konvente sich Anfang 1440 in ihren Schutz flüchtete, beschlossen sie, einen schon länger gehegten Plan zu verwirklichen und sich zur Verteidigung und Behauptung ihrer Rechte zu einem förmlichen Bund zu vereinigen.

Auf der Elbinger Tagung vom 21. Februar 1440 entwarfen die anwesenden Vertreter der großen Städte und Ritterschaften den Bundesbrief, am 14. März 1440 wurde dieser auf der Versammlung zu Marienwerder von den einzeln aufgeführten Städten und Ritterschaften besiegelt: Der Preußischen Bund war gegründet worden. Er war, wie die Liste der Sieger enthüllt, nicht die ständische Organisation des gesamten Preußenlandes, sondern nur die Vereinigung eines, wenn auch großen und einflussreichen Teiles der Stände. Neben den großen Städten waren die Ritterschaften des Kulmerlandes und der angrenzenden Gebiete Osterode und Christburg vornehmlich beteiligt, es fehlten weitgehend Pommerellen und die östlichen Teile, wo der Orden über seine treuesten Anhänger verfügte, gerade auch unter der prußischen Urbevölkerung.

Land und Städte bezeichnen in der Bundesurkunde als Zweck ihrer Vereinigung, jedermann in seinem Recht zu erhalten. Städte und Ritterschaften sollen entsprechend ihrer Privilegien ihre Pflichten gegenüber Hochmeister und Orden erfüllen, vorausgesetzt, daß der Hochmeister alte und neue Beschwernisse und Eingriffe in ihre Rechte nicht duldet. Wenn jemand von seiner Freiheit verletzt wird, soll er sich mit seiner Klage zunächst an seinen Herrn, den Hochmeister, und danach, sofern dies erfolglos bleibt, an den Richttag wenden. Wenn der Betroffene auch hier nicht sein Recht erhält, soll sich der gesamte Bund seiner Sache annehmen und als sein bevollmächtigter Rechtsvertreter handeln. Wenn Ritterschaften und Städte rechtswidrig bedrängt oder ihnen Güter gewaltsam abgenommen werden und die Einberufung eines Richttages aussichtslos erscheint, wird der Bund in fester Verbundenheit untereinander dem Geschädigten beistehen und ihm zu seinem Recht verhelfen. Schließlich: Wenn ein Bundesangehöriger unschuldig überfallen, verletzt oder gar getötet wird, soll man vom Hochmeister ein unverzügliches Urteil verlangen. Ergeht dies nicht, wird der Bund die Bestrafung selbst vornehmen und die Übertat nicht ungerächt lassen („… wellen das…nicht lassen ungerochen…“).

Die Bundesurkunde enthält in ihrem sachlichen Kern trotz mancher verbindlicher Formulierung eine harsche Warnung an die Ordensherrschaft. Wenn der Hochmeister Rechtsverletzungen gegenüber Bundesangehörigen hinnimmt, wenn er zulässt, daß Bundesmitglieder von Ordensangehörigen wie etwa den lokalen Gebietigern und Amtsträgern entgegen ihrer Privilegien geschädigt oder gar an Leib und Leben verletzt werden, muß er damit rechnen, daß der Preußische Bund in seiner Gesamtheit sich hinter den Angegriffenen stellt und die Bestrafung des Schuldigen verlangt. Man will sich zwar zunächst an den Hochmeister als Gerichtsherrn  oder an den Richttag mit Beteiligung von Ordensrichtern halten, aber unter Umständen will sich der Preußische Bund doch, wenn er mit den hier gefällten Urteilen  nicht zufrieden ist, selbst zum Richter aufschwingen und seine eigene Erkenntnis vollstrecken.

Damit beansprucht der Bund als eine Organisation von Laien in letzter Konsequenz die Gerichtsbarkeit über Angehörige eines geistlichen Ordens, was ihm in der Folgezeit von diesem unter Hinweis auf das kanonische Recht energisch bestritten wurde. Und vor allem: Das ständische Widerstandsrecht, das die Bundesurkunde in aller Offenheit proklamierte, beinhaltet unausgesprochen, daß der Bund selbst darüber entschied, ob er das Urteil des Hochmeisters oder des Richttages für gerecht oder ungerecht hielt; es hing also nur von seiner eigenen Einschätzung ab, ob er sein Widerstandsrecht gegebenenfalls ausüben wollte. Damit war nicht nur die Gerichtshoheit der Herrschaft, sondern letztlich die Herrschaft selbst und ihr Entscheidungsmonopol in Frage gestellt. Hinter dem Streit um die Auslegung, Beachtung oder Verletzung von Privilegien verbargen sich immer bestimmte ständische Forderungen an die Herrschaft, über die diese in Zukunft nicht allein, sondern nur in Abstimmung mit den Ständen entscheiden sollte. Der Preußische Bund drohte damit dem Orden die Ausübung des Widerstandsrechts für den Fall an, daß er ihn nicht in ausreichendem Maße an der Regierung des Landes beteiligte.

Unter Rußdorfs Nachfolger Konrad von Erlichshausen (1441-1449) trat der Bund nach außen hin trotz der fortbestehenden Differenzen zwischen Herrschaft und Ständen nicht deutlich in Erscheinung, da der Hochmeister seinen Standpunkt mit diplomatischer Geschmeidigkeit und stets unter Wahrung rechtlichen Vorgehens vertrat. Er versuchte, den Bund dadurch überflüssig zu machen und zur Selbstauflösung zu bewegen, daß er den Ständen durch eine Art Verfassungsurkunde Schutz vor Gewaltmaßnahmen der Landesherrschaft in Aussicht stellte. Aber deren Misstrauen gegenüber dem Orden war zu groß, ihr Verlangen nach Mitbestimmung in Herrschaftsangelegenheiten zu mächtig, als daß sie sich auf dieses Angebot eingelassen hätten. Daher glaubte nach Konrads Tod eine konservative Ordenspartei unter dem von ihr beförderten neuen Hochmeister Ludwig von Erlichshausen den Bund mit Hilfe von Kaiser oder Papst ausschalten zu müssen, und der Prozeß vor Kaiser Friedrich III. endete 1453 auch in ihrem Sinne mit dem Verbot des Bundes. Freilich unterwarfen sich die Bündler nicht dem kaiserlichen Spruch, sondern nahmen jetzt ihr 1440 ausgesprochenes Widerstandsrecht für sich in Anspruch und unterstellten sich der Schutzherrschaft des Königs von Polen. Der nachfolgende 13jährige Bürgerkrieg (1454-1466) endete im II. Thorner Frieden 1466 mit der Aufteilung Preußens in den Restordensstaat im östlichen Teil und in Preußen königlich polnischen Anteils mit starken ständischen Selbstbestimmungsrechten.


(Dieser Artikel von Klaus Neitmann wurde dem "Wehlauer Heimatbrief" Nr. 44/1990 entnommen)